Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III Mitgliedschaft
< Art. 3 Mitgliedschaft in der Organisation
> Art. 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1.  Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regierungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Union und jede zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkünften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.

2.  Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.

3.  Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen