Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IX Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft
< Art. 38 Kakaoersatzstoffe
> Art. 40 Tagespreis

Art. 39 Nachhaltige Kakaowirtschaft

1.  Die Mitglieder tragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kakaoressourcen gebührend Rechnung, um allen Beteiligten in der Kakaowirtschaft gerechte Erträge zu bieten, wobei sie die Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Entwicklung beachten, die in der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) verabschiedeten Agenda 21 niedergelegt sind.

2.  Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.

3.  Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig.

4.  Hierbei stimmt sich der Rat nötigenfalls mit anderen Gremien ab, um Doppelarbeit zu vermeiden.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen