Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VIII Angebot und Nachfrage
< Art. 34 Marktausschuss
> Art. 36 Bestände

Art. 35 Markttransparenz

1.  Um die Markttransparenz zu fördern, sammelt die Organisation aktuelle Informationen über Vermahlungen, Verbrauch, Erzeugung, Ausfuhren (einschliesslich Wiederausfuhren) und Einfuhren von Kakao, Kakaoerzeugnissen und -beständen der Mitglieder. Hierfür stellen die Mitglieder, soweit wie möglich, dem Exekutivdirektor einschlägige Statistiken in möglichst ausführlicher und genauer Form in angemessener Zeit zur Verfügung.

2.  Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen Angaben in angemessener Zeit vorzulegen, oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen anbieten, um bestehende Schwierigkeiten zu überwinden.

3.  Der Rat ergreift zusätzliche Massnahmen, die er für erforderlich hält, um Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu begegnen.

4.  Der Rat trifft geeignete Massnahmen zur regelmässigen Sammlung sonstiger Informationen, die er für sachdienlich erachtet, um Marktentwicklungen zu beobachten und die gegenwärtige und potentielle Kakaoerzeugungs- und —verbrauchskapazität zu bewerten.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen