Kapitel VII Der Beirat der Weltkakaowirtschaft
< Art. 31 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
> Art. 33 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft
Art. 32 Aufgaben des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Der Beirat, der in beratender Eigenschaft tätig ist, hat unter anderem folgende Aufgaben:
- a)
- er trägt zur Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft bei;
- b)
- er stellt Gefahren für Angebot und Nachfrage fest und schlägt Massnahmen zu deren Bewältigung vor;
- c)
- er erleichtert den Austausch von Informationen über Produktion, Verbrauch und Bestände und
- d)
- er berät in sonstigen kakaorelevanten Angelegenheiten im Geltungsbereich des Übereinkommens.
2. Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.
3. Der Exekutivdirektor unterstützt den Beirat gegebenenfalls.
Stand am 28. April 2010
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