Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VII Der Beirat der Weltkakaowirtschaft
< Art. 30 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
> Art. 32 Aufgaben des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Art. 31 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1.  Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören

a)
Verbände aus Handel und Industrie;
b)
nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor;
c)
nationale Kakaoausfuhrorganisationen;
d)
Kakaoforschungsinstitute und
e)
sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die an der Kakaowirtschaft interessiert sind.

2.  Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihrer jeweiligen Verbände aus.

3.  Mitglieder der Organisation können als Beobachter teilnehmen.

4.  Der Beirat setzt sich aus sieben Mitgliedern aus den Ausfuhrländern und sieben Mitgliedern aus den Einfuhrländern nach Massgabe des Absatzes 1 zusammen, die vom Rat alle zwei Kakaojahre ernannt werden. Die Mitglieder können einen oder mehrere Vertreter und Berater benennen. Auf der Grundlage der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Anzahl der Mitglieder des Beirats erhöhen.

5.  Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persönlichkeiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen und Privatsektor bitten, an seiner Arbeit mitzuwirken.

6.  Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern.

7.  Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen Vorschriften auf und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen