Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VII Der Beirat der Weltkakaowirtschaft
< Art. 29 Rolle der Organisation bei Vorhaben
> Art. 31 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Art. 30 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1.  Der Rat setzt den Beirat der Weltkakaowirtschaft ein, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens näher bestimmten Privatsektor an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwischen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern.

2.  Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das dem Rat Empfehlungen in jeder Angelegenheit im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens geben kann.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen