Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III Mitgliedschaft
< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Art. 3 Mitgliedschaft in der Organisation

1.  Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

2.  Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich

a)
Ausfuhrmitglieder und
b)
Einfuhrmitglieder.

3.  Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen