Kapitel III Mitgliedschaft
< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Art. 3 Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich
- a)
- Ausfuhrmitglieder und
- b)
- Einfuhrmitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen