Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI Finanzfragen
< Art. 28 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern
> Art. 30 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Art. 29 Rolle der Organisation bei Vorhaben

1.  Die Organisation wird bestrebt sein, Mitglieder bei der Erarbeitung von durch andere Organisationen oder Gremien zu finanzierenden Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen.

2.  Der Rat genehmigt in Ausnahmefällen die Beteiligung der Organisation bei der Durchführung genehmigter Vorhaben. Diese Beteiligung bringt unter keinen Umständen zusätzliche Kosten für den Verwaltungshaushalt der Organisation mit sich.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen