Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI Finanzfragen
< Art. 22 Vorrechte und Immunitäten
> Art. 24 Haftung der Mitglieder

Art. 23 Finanzfragen

1.  Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung geführt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 25 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen, und fordert dieses Mitglied auf, dafür zu zahlen.

2.  Der Rat kann getrennte Rechnungen für bestimmte Zwecke einführen, die er in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Rechnungen werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert.

3.  Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.

4.  Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei einem der Ausschüsse des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.

5.  Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen 20 Werktagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen