Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel V Vorrechte und Immunitäten
< Art. 21 Arbeitsprogramm
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Art. 22 Vorrechte und Immunitäten

1.  Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

2.  Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden als Gastregierung bezeichnet) und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen mit den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt.

3.  Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst die neue Gastregierung so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzstaatabkommen.

4.  Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft,

a)
wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b)
wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder
c)
wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

5.  Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen