Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
> Art. 17 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses
Art. 16 Wahl des Exekutivausschusses
1. Die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder des Exekutivausschusses werden im Rat von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Massgabe der Absätze 2 und 3.
2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.
3. Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.
Stand am 28. April 2010
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