Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
> Art. 17 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses

Art. 16 Wahl des Exekutivausschusses

1.  Die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder des Exekutivausschusses werden im Rat von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Massgabe der Absätze 2 und 3.

2.  Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

3.  Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen