Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
> Art. 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
Art. 14 Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
Stand am 28. April 2010
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