Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 12 Beschlüsse des Rates
> Art. 14 Zulassung von Beobachtern
Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden.
3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, -händlern und —verarbeitern zu unterhalten.
4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakao-erzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.