Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
> Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Art. 12 Beschlüsse des Rates

1.  Sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

2.  Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.

3.  Bei Massnahmen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine besondere Abstimmung vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet:

a)
Wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
b)
wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhrmitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
c)
wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
d)
gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag zu einer erneuten Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

4.  Die Mitglieder verpflichten sich, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen