Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 9 Tagungen des Rates
> Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

Art. 10 Stimmen

1.  Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe – d. h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.

2.  Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoausfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 41 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.

3.  Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: 100 werden gleichmässig verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet werden. Die restlichen Stimmen werden auf der Grundlage des Anteils verteilt, den der Durchschnitt der Jahreseinfuhren jedes Einfuhrmitglieds in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die bei der Organisation endgültige Zahlen vorliegen, am Gesamtdurchschnitt für alle Einfuhrmitglieder ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 41 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.

4.  Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat durch besondere Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.

5.  Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinausgehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3, und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.

6.  Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird.

7.  Teilstimmen sind nicht zulässig.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen