Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 4 Pflanzenschutz
< Art. 6 Schutzmassnahmen
> Art. 8 Gemeinsame Kontrolle

Art. 7 Ausnahmeregelung

(1)  Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.

(2)  Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.


Stand am 4. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen