0.831.109.268.11
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1
In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit2
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012
(Stand am 1. April 2012)
Originaltext
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20043 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere auf den Artikel 89,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmassnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
(2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist massgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.
(3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Verarbeitung von Daten soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei sollten diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr geniessen.
(4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Realzeit ermöglicht, soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vordergrund stehen, ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden sollte.
(5) Einen möglichst reibungslosen Ablauf und die effiziente Handhabung der komplexen Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erreichen, erfordert einen Mechanismus, der eine sofortige Aktualisierung des Anhangs 4 ermöglicht. Die Vorbereitung und Anwendung von diesbezüglichen Bestimmungen verlangen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und ihre Umsetzung sollte im Hinblick auf die Folgen, die Verzögerungen sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltungsbehörden haben, rasch erfolgen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, eine Datenbank einzurichten und zu verwalten, und gewährleisten, dass diese zumindest ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebsbereit ist. Die Kommission sollte insbesondere die notwendigen Schritte unternehmen, die in Anhang 4 aufgeführten Informationen in diese Datenbank aufzunehmen.
(6) Die Stärkung einiger Verfahren sollte den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollten dabei zur Klärung und Strukturierung der Beziehungen zwischen den Versicherten und den Trägern beitragen.
(7) Die Personen, für die diese Verordnung gilt, sollten vom zuständigen Träger eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Die Antwort sollte in den Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung Fristen bestehen, spätestens innerhalb dieser Fristen erfolgen. Es wäre wünschenswert, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung keine solchen Fristen bestehen, den Erlass entsprechender Bestimmungen in Erwägung ziehen und sie erforderlichenfalls den betroffenen Personen zugänglich machen.
(8) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit sollten die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen sollten die Rechte der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht beeinträchtigen.
(9) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.
(10) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers – d. h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen – muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Letztere dürfen die in den entsprechenden Artikeln dieser Verordnung genannten Kriterien umfassen.
(12) Viele Massnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit für die Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Solche Massnahmen und Verfahren ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreissig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten.
(13) Diese Verordnung enthält Massnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.
(14) Bestimmte Regeln und Verfahren sind für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die ein Versicherter in verschiedenen Mitgliedstaaten der Kindererziehung gewidmet hat, erforderlich.
(15) Manche Verfahren sollten noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit sollten diese Verfahren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kosten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versicherten in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat in Anspruch genommen werden.
(16) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei «geplanten Behandlungen» – Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnmitgliedstaat vornehmen lässt – geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung sollten präzisiert werden, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.
(17) Diese Verordnung und namentlich die Bestimmungen über den Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats und über geplante Behandlungen sollten der Anwendung günstigerer innerstaatlicher Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Rückerstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten nicht entgegenstehen.
(18) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungsfristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden.
(19) Die Verfahren zwischen den Trägern für eine gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit sollten verstärkt werden, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionieren der Koordinierungsregeln gewährleistet wird. Eine wirksame Beitreibung ist auch ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Dazu ist es erforderlich, neue Verfahren auf der Grundlage einer Reihe geltender Bestimmungen der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen anzunehmen. Diese neuen Beitreibungsverfahren sollten nach fünf Jahren auf Grundlage der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, insbesondere um sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt durchführbar sind.
(20) Für die Zwecke von Vorschriften über die Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, die Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, den Ausgleich und die Unterstützung bei der Beitreibung beschränkt sich die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auf Rechtsbehelfe in Bezug auf Vollstreckungsmassnahmen. Für alle anderen Rechtsbehelfe ist der ersuchende Mitgliedstaat zuständig.
(21) Die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen bringen nicht mit sich, dass dieser Mitgliedstaat die Begründetheit der Forderung oder deren Grundlage anerkennt.
(22) Die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich. Diese Information sollte Anleitungen in Bezug auf Verwaltungsverfahren beinhalten. Zu den betroffenen Personen können je nach Situation die Versicherten, ihre Familienangehörigen und/oder ihre Hinterbliebenen oder sonstige Personen zählen.
(23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschiedung von Koordinierungsmassnahmen, damit das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mass hinaus.
(24) Diese Verordnung sollte die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 19724 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ersetzen,
haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I: Allgemeine Vorschriften
Kapitel II: Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Art. 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den TrägernArt. 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
Art. 4 Format und Verfahren des Datenaustauschs
Art. 5 Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen
Art. 7 Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
Kapitel III: Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung
Art. 8 Verwaltungsvereinbarungen zwischen zwei oder mehreren MitgliedstaatenArt. 9 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Art. 11 Bestimmung des Wohnortes
Art. 12 Zusammenrechnung von Zeiten
Art. 13 Regeln für die Umrechnung von Zeiten
Titel II: Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der GrundverordnungArt. 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
Art. 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung
Art. 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung
Art. 18 Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 der Grundverordnung
Art. 19 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
Art. 20 Zusammenarbeit zwischen den Trägern
Art. 21 Pflichten des Arbeitgebers
Titel III: Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel I: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 22 Allgemeine DurchführungsvorschriftenArt. 23 Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat
Art. 24 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Art. 25 Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Art. 26 Geplante Behandlungen
Art. 27 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Art. 28 Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Art. 29 Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung
Art. 30 Beiträge der Rentner
Art. 31 Anwendung von Artikel 34 der Grundverordnung
Art. 32 Besondere Durchführungsvorschriften
Kapitel II: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 33 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen MitgliedstaatArt. 34 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten
Art. 35 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit
Art. 36 Verfahren bei einer in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
Art. 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
Art. 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Art. 39 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Art. 40 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
Art. 41 Besondere Durchführungsvorschriften
Kapitel IV: Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 43 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der LeistungenArt. 44 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Art. 45 Beantragung von Leistungen
Art. 46 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
Art. 47 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
Art. 48 Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
Art. 49 Bemessung des Grades der Invalidität
Art. 50 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
Art. 51 Neuberechnung der Leistungen
Art. 52 Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
Art. 53 Koordinierungsmassnahmen in den Mitgliedstaaten
Kapitel V: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 54 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der LeistungenArt. 55 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt
Art. 56 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
Art. 57 Vorschriften für die Anwendung der Artikel 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
Kapitel VI: Familienleistungen
Art. 58 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von AnsprüchenArt. 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
Art. 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
Art. 61 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 69 der Grundverordnung
Titel IV: Finanzvorschriften
Kapitel I: Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der Grundverordnung
Abschnitt 2: Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Art. 63 Bestimmung der betroffenen MitgliedstaatenArt. 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
Art. 65 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Kapitel II: Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 der Grundverordnung
Art. 70 Erstattung der Leistungen bei ArbeitslosigkeitKapitel III: Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung
Abschnitt 2: Ausgleich
Art. 72 Nicht geschuldete LeistungenArt. 73 Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
Art. 74 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
Abschnitt 3: Beitreibung
Art. 75 Begriffsbestimmungen und gemeinsame BestimmungenArt. 76 Auskunftsverlangen
Art. 77 Zustellung
Art. 78 Beitreibungsersuchen
Art. 79 Vollstreckungstitel
Art. 80 Zahlungsmodalitäten und -fristen
Art. 81 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen
Art. 82 Grenzen der Unterstützung
Art. 83 Verjährungsfrist
Art. 84 Vorsorgemassnahmen
Art. 85 Beitreibungskosten
Art. 86 Überprüfungsklausel
Titel V: Sonstige Vorschriften, Übergangs- Und Schlussbestimmungen
Art. 87 Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige KontrollenArt. 88 Mitteilungen
Art. 89 Informationen
Art. 90 Währungsumrechnung
Art. 91 Statistiken
Art. 92 Änderung der Anhänge
Art. 93 Übergangsbestimmungen
Art. 94 Übergangsvorschriften für Renten
Art. 95 Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch
Art. 96 Aufhebung
Art. 97 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Anhang 1
- Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale...
Anhang 2
- Sondersysteme für Beamte
Anhang 3
- Mitgliedstaaten, die die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalb...
Anhang 4
- Einzelheiten der in Artikel 88 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Datenbank
- 1. Inhalt der Datenbank
- 2. Verwaltung der Datenbank
- 3. Zugang
- 4. Sicherheit
- 5. Sprachenregelung
Anhang 5
- Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 dritter Sat...
1 Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU. Es handelt sich um eine ausnahmsweise Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informationszwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.
2 SR 0.142.112.681
3 SR 0.831.109.268.1
4 [AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845]. Die V (EWG) Nr. 574/72, mit den Anpassungen in Anhang K – Anlage 2 des EFTA-Übereink. (SR 0.632.31), ist noch anwendbar im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten.