Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.831.109.268.1

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern1

In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit2

(Stand am 1. Juni 2009)

Titel I Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Art. 3 Gleichbehandlung

Art. 4 Sachlicher Geltungsbereich

Art. 5 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung

Art. 6 Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt

Art. 7 Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen

Art. 8 Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

Art. 9 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

Art. 9a Verlängerung des Rahmenzeitraums

Art. 10 Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung

Art. 10a Beitragsunabhängige Sonderleistungen

Art. 11 Anpassung von Leistungen

Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Titel II Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

Art. 13 Allgemeine Regelung

Art. 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben

Art. 14a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben

Art. 14b Sonderregelung für Seeleute

Art. 14c Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben

Art. 14d Verschiedene Bestimmungen

Art. 14e Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben

Art. 14f Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind

Art. 15 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

Art. 16 Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

Art. 17 Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Art. 17a Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden

Titel III Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten

Kapitel I Krankheit und Mutterschaft

Abschnitt 2 Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige

Art. 19 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung

Art. 20 Grenzgänger und deren Familienangehörige – Sonderregelungen

Art. 21 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

Art. 22a Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

Art. 22b

Art. 22c Studien in einem Mitgliedstaat ausserhalb des zuständigen Staates Aufenthalt im Staat, in dem das Studium betrieben wird

Art. 23 Berechnung der Geldleistungen

Art. 24 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

Abschnitt 3 Arbeitslose und deren Familienangehörige

Art. 25

Art. 25a Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer

Abschnitt 5 Rentenberechtigte und deren Familienangehörige

Art. 27 Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht

Art. 28 Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht

Art. 28a Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht

Art. 29 Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen – Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt

Art. 30 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

Art. 31 Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

Art. 32

Art. 33 Beiträge der Rentenberechtigten

Art. 34 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 5a  Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige

Art. 34a Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige

Art. 34b

Abschnitt 7 Erstattung zwischen Trägern

Art. 36

Kapitel 2 Invalidität

Abschnitt 2 Arbeitnehmer oder Selbstständige, für die ausschliesslich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten

Art. 40 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3 Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Art. 41

Abschnitt 4 Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäss Artikel 39 festgestellten Leistungen

Art. 42 Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

Art. 43 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen

Abschnitt 5 Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

Art. 43a

Kapitel 3 Alter und Tod (Renten)

Art. 44 Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

Art. 45 Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

Art. 46 Feststellung der Leistungen

Art. 46a Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs—, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen

Art. 46b Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden

Art. 46c Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind

Art. 47 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

Art. 48 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

Art. 49 Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben

Art. 50 Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt

Art. 51 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

Art. 51a Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

Kapitel 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Abschnitt 1 Leistungsanspruch

Art. 52 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung

Art. 53 Grenzgänger – Sonderregelung

Art. 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

Art. 55 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

Art. 56 Wegeunfälle

Art. 57 Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

Art. 58 Berechnung der Geldleistungen

Art. 59 Kosten für den Transport des Verunglückten

Abschnitt 2 Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht

Art. 60

Abschnitt 4 Erstattungen zwischen Trägern

Art. 63

Abschnitt 5 Studierende

Art. 63a

Kapitel 5 Sterbegeld

Art. 64 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten

Art. 65 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt

Art. 66 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen

Art. 66a Studierende

Kapitel 6 Arbeitslosigkeit

Abschnitt 2 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben

Art. 69 Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

Art. 70 Zahlung der Leistungen und Erstattungen

Abschnitt 3 Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten

Art. 71

Abschnitt 4 Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

Art. 71a

Kapitel 7 Familienleistungen

Art. 72 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit

Art. 72a Vollarbeitslose Arbeitnehmer

Art. 73 Arbeitnehmer oder Selbstständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Art. 74 Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Art. 75 Gewährung der Leistungen

Art. 76 Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

Art. 76a Studierende

Kapitel 8 Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen

Art. 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern

Art. 78 Waisen

Art. 78a

Art. 79 Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen

Art. 79a Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind

Titel IV Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Art. 80 Zusammensetzung und Arbeitsweise

Art. 81 Aufgaben der Verwaltungskommission

Titel V Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Art. 82 Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise

Art. 83 Aufgaben des Beratenden Ausschusses

Titel VI Verschiedene Vorschriften

Art. 84 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Art. 84a Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung

Art. 85 Steuerbefreiung und Steuerermässigung – Befreiung von der Legalisierung

Art. 86 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden

Art. 87 Ärztliche Gutachten

Art. 88 Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat

Art. 89 Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften

Art. 90

Art. 91 Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt

Art. 92 Einziehung von Beiträgen

Art. 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

Titel VII Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 94 Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer

Art. 95 Übergangsbestimmungen für die Selbstständigen

Art. 95a Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92

Art. 95b Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

Art. 95c Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98

Art. 95d Übergangsvorschriften für Studierende

Art. 95e Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999

Art. 96 Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern

Art. 97 Notifizierungen in Bezug auf bestimmte Vorschriften

Art. 98 Durchführungsverordnung

Anhang I Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung I. Arbeitnehmer und/oder Selbstständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung) II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung)
Anhang II I. Sondersysteme für Selbstständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen II. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:
Anhang IIa Beitragsunabhängige Sonderleistungen
Anhang III Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin
anzuwenden sind – Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf welche die Verordnung anzuwenden ist A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten B. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist

Anhang IV A. Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt B. Sondersysteme für Selbstständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung C. Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2
der Verordnung

Anhang V (15) Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten

Anhang VI Besondere Bestimmungen über die Anwendung
der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten

Anhang VII Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
Anhang VIII Systeme, die lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen vorsehen

 AS 2004 121


1 Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund der Beschlüsse Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) und Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2008 4273) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU sowie des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (AS 2008 4219). Es handelt sich um eine ausnahmsweise Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informationszwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.
2 SR 0.142.112.681


Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen