0.831.109.268.1
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern1
In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit2
(Stand am 1. Juni 2009)
Titel I Allgemeine Vorschriften
Art. 1 BegriffsbestimmungenArt. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 3 Gleichbehandlung
Art. 4 Sachlicher Geltungsbereich
Art. 5 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Art. 6 Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt
Art. 7 Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen
Art. 8 Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
Art. 9 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
Art. 9a Verlängerung des Rahmenzeitraums
Art. 10 Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
Art. 10a Beitragsunabhängige Sonderleistungen
Art. 11 Anpassung von Leistungen
Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Titel II Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
Art. 13 Allgemeine RegelungArt. 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
Art. 14a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben
Art. 14b Sonderregelung für Seeleute
Art. 14c Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben
Art. 14d Verschiedene Bestimmungen
Art. 14e Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben
Art. 14f Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind
Art. 15 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
Art. 16 Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
Art. 17 Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
Art. 17a Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden
Titel III Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten
Kapitel I Krankheit und Mutterschaft
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Art. 18 Zusammenrechnung der Versicherungs—, Beschäftigungs- oder WohnzeitenAbschnitt 2 Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige
Art. 19 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine RegelungArt. 20 Grenzgänger und deren Familienangehörige – Sonderregelungen
Art. 21 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
Art. 22a Sonderregelung für bestimmte Personengruppen
Art. 22b
Art. 22c Studien in einem Mitgliedstaat ausserhalb des zuständigen Staates Aufenthalt im Staat, in dem das Studium betrieben wird
Art. 23 Berechnung der Geldleistungen
Art. 24 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Abschnitt 3 Arbeitslose und deren Familienangehörige
Art. 25Art. 25a Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer
Abschnitt 4 Rentenantragsteller und deren Familienangehörige
Art. 26 Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen TrägerAbschnitt 5 Rentenberechtigte und deren Familienangehörige
Art. 27 Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland bestehtArt. 28 Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht
Art. 28a Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht
Art. 29 Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen – Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
Art. 30 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Art. 31 Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen
Art. 32
Art. 33 Beiträge der Rentenberechtigten
Art. 34 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 5a Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige
Art. 34a Besondere Bestimmungen für Studierende und deren FamilienangehörigeArt. 34b
Abschnitt 6 Verschiedene Vorschriften
Art. 35 Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland – Vorher bestehende Erkrankung – Höchstdauer für die Gewährung der LeistungenKapitel 2 Invalidität
Abschnitt 1 Arbeitnehmer oder Selbstständige, für die ausschliesslich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist
Art. 37 Allgemeine VorschriftenArt. 38 Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
Art. 39 Feststellung der Leistungen
Abschnitt 2 Arbeitnehmer oder Selbstständige, für die ausschliesslich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten
Art. 40 Allgemeine VorschriftenAbschnitt 4 Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäss Artikel 39 festgestellten Leistungen
Art. 42 Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei InvaliditätArt. 43 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen
Kapitel 3 Alter und Tod (Renten)
Art. 44 Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galtenArt. 45 Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
Art. 46 Feststellung der Leistungen
Art. 46a Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs—, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
Art. 46b Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden
Art. 46c Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind
Art. 47 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
Art. 48 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
Art. 49 Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
Art. 50 Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
Art. 51 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
Art. 51a Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
Kapitel 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Abschnitt 1 Leistungsanspruch
Art. 52 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine RegelungArt. 53 Grenzgänger – Sonderregelung
Art. 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Art. 55 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
Art. 56 Wegeunfälle
Art. 57 Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
Art. 58 Berechnung der Geldleistungen
Art. 59 Kosten für den Transport des Verunglückten
Kapitel 5 Sterbegeld
Art. 64 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder WohnzeitenArt. 65 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt
Art. 66 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
Art. 66a Studierende
Kapitel 6 Arbeitslosigkeit
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Art. 67 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder BeschäftigungszeitenArt. 68 Berechnung der Leistungen
Abschnitt 2 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben
Art. 69 Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 70 Zahlung der Leistungen und Erstattungen
Abschnitt 3 Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten
Art. 71Kapitel 7 Familienleistungen
Art. 72 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen TätigkeitArt. 72a Vollarbeitslose Arbeitnehmer
Art. 73 Arbeitnehmer oder Selbstständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
Art. 74 Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
Art. 75 Gewährung der Leistungen
Art. 76 Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäss den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
Art. 76a Studierende
Kapitel 8 Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen
Art. 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von RentnernArt. 78 Waisen
Art. 78a
Art. 79 Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
Art. 79a Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind
Titel IV Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Art. 80 Zusammensetzung und ArbeitsweiseArt. 81 Aufgaben der Verwaltungskommission
Titel V Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Art. 82 Einsetzung, Zusammensetzung und ArbeitsweiseArt. 83 Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Titel VI Verschiedene Vorschriften
Art. 84 Zusammenarbeit der zuständigen BehördenArt. 84a Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
Art. 85 Steuerbefreiung und Steuerermässigung – Befreiung von der Legalisierung
Art. 86 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden
Art. 87 Ärztliche Gutachten
Art. 88 Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat
Art. 89 Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
Art. 90
Art. 91 Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
Art. 92 Einziehung von Beiträgen
Art. 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
Titel VII Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 94 Übergangsvorschriften für die ArbeitnehmerArt. 95 Übergangsbestimmungen für die Selbstständigen
Art. 95a Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92
Art. 95b Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Art. 95c Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
Art. 95d Übergangsvorschriften für Studierende
Art. 95e Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999
Art. 96 Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
Art. 97 Notifizierungen in Bezug auf bestimmte Vorschriften
Art. 98 Durchführungsverordnung
Anhang I Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung I. Arbeitnehmer und/oder Selbstständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung) II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung)
Anhang II I. Sondersysteme für Selbstständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen II. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:
Anhang IIa Beitragsunabhängige Sonderleistungen
Anhang III Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin
anzuwenden sind – Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf welche die Verordnung anzuwenden ist A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,
die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten B. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist
Anhang IV A. Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt B. Sondersysteme für Selbstständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung C. Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2
der Verordnung
Anhang V (15) Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten
Anhang VI Besondere Bestimmungen über die Anwendung
der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten
Anhang VII Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
Anhang VIII Systeme, die lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen vorsehen
1 Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund der Beschlüsse Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) und Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2008 4273) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU sowie des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (AS 2008 4219). Es handelt sich um eine ausnahmsweise Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informationszwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.
2 SR 0.142.112.681
Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen