Titel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
> Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Art. 9 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l), die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum des Inkrafttretens der einschlägigen Gesetze und Regelungen anzugeben oder im Falle der Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l) das Datum, ab dem diese Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.
(2) Diese Notifizierungen werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.