Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 88 Aktualisierung der Anhänge
> Art. 90 Aufhebung

Art. 89 Durchführungsverordnung

Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen