Titel V: Verschiedene Bestimmungen
< Art. 78 Elektronische Datenverarbeitung
> Art. 80 Befreiungen
Art. 79 Finanzierung von Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:
- a)
- Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs – insbesondere des elektronischen Datenaustauschs – zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,
- b)
- jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen