Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 7: Vorruhestandsleistungen
< Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
> Art. 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Art. 66 Leistungen
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.
Stand am 1. April 2012
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