Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 5: Alters- und Hinterbliebenenrenten
< Art. 58 Gewährung einer Zulage
> Art. 60 Besondere Vorschriften für Beamte

Art. 59 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1)  Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2)  Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 52 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen