Titel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
> Art. 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Art. 4 Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Stand am 1. April 2012
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