Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
> Art. 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Art. 4 Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen