Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Abschnitt 2: Rentner und ihre Familienangehörigen
< Art. 28 Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente
> Art. 30 Beiträge der Rentner
Art. 29 Geldleistungen für Rentner
(1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Stand am 1. April 2012
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