Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
< Art. 16 Ausnahmen von den Artikeln 11–15
> Art. 18 Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
Art. 17 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen