Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung
> Art. 11 Allgemeine Regelung

Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen