Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.822.726.8

Übersetzung1

Übereinkommen Nr. 168
über Beschäftigungsförderung und den Schutz
gegen Arbeitslosigkeit

Abgeschlossen in Genf am 21. Juni 1988

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19902

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Oktober 1990

In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Oktober 1991

(Stand am 30. August 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen Befriedigung, das sie ihnen verschaffen;

verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 19343, Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 19524, Übereinkommen und Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 19755, Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitsverwaltung, 19786, und Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik [ergänzende Bestimmungen], 1984);

verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von denen viele ihre erste Beschäftigung suchen;

stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle geeigneten Mittel, einschliesslich der Sozialen Sicherheit, erforderlich machen;

stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können;

anerkennt, dass Massnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei gewählter Beschäftigung führen, einschliesslich Kleinbetrieben, Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von Ressourcen, die zur Zeit zur Finanzierung von rein unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche Unterstützung gewähren;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

II. Förderung der produktiven Beschäftigung

Art. 7

Art. 8

Art. 9

III. Gedeckte Fälle

Art. 10

IV. Geschützte Personen

Art. 11

V. Formen des Schutzes

Art. 12

VI. Zu gewährende Leistungen

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende

Art. 26

VIII. Rechts—, Verwaltungs— und Finanzgarantien

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39 Geltungsbereich am 30. August 2010

Geltungsbereich am 30. August 20107

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien*

  4. August

2006

  4. August

2007

Brasilien

24. März

1993

24. März

1994

Finnland

19. Dezember

1990

19. Dezember

1991

Norwegen

19. Juni

1990

17. Oktober

1991

Rumänien

15. Dezember

1992

15. Dezember

1993

Schweden

18. Dezember

1990

18. Dezember

1991

Schweiz

17. Oktober

1990

17. Oktober

1991

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: HYPERLINK "http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm" eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.


 AS 1991 1914; BBl 1989 III 1592


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1991 1913
3 SR 0.837.411
4 SR 0.831.102
5 SR 0.822.724.2
6 SR 0.822.725.0
7 AS 1991 1928, 2006 2979 und 2010 4001. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).


Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen