Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Zu gewährende Leistungen
< Art. 15
> Art. 17

Art. 16

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäss Artikel 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäss einer vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu sichern.


Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen