Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Förderung der produktiven Beschäftigung
< Art. 8
> Art. 10

Art. 9

Die in diesem Teil vorgesehenen Massnahmen sind unter Berücksichtigung des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen.


Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen