Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VIII. Rechts—, Verwaltungs— und Finanzgarantien
< Art. 38

Art. 39

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 30. August 2010
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