Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2
> Art. 4

Art. 3

Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.


Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen