VIII. Rechts—, Verwaltungs— und Finanzgarantien
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Art. 29
1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu beteiligen.
2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird,
- a)
- sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen;
- b)
- kann die innerstaatliche Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;
- c)
- kann die Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen.
Stand am 30. August 2010
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