I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2
Jedes Mitglied hat geeignete Massnahmen zu treffen, um sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche zu suchen.
Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen