VI. Zu gewährende Leistungen
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Art. 19
1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen.
2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch
- a)
- die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt werden;
- b)
- falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen Zeitraum begrenzt werden.
3. Falls die Gesetzgebung eines Mitglieds eine Staffelung der ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsieht, hat die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen.
4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von zwölf Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, falls die Gesetzgebung vorsieht, dass die ursprüngliche Dauer der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu staffeln ist.
5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter Anwendung der in Teil II aufgeführten Massnahmen.
6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden.