Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2

Art. 1

In diesem Übereinkommen

a)
umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b)
bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt.

Stand am 30. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen