Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verfahren
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Art. 33

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Ausführung dieser Vorschläge zweckmässig erscheinenden Massnahmen empfehlen.


Stand am 9. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen