Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.814.281.1

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über den Einsatz der mit der
Bekämpfung unfallbedingter Gewässerverunreinigung durch
Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende
Substanzen betrauten Organe, welche als solche im Rahmen des schweizerisch—französischen Abkommens vom 16. November 1962
betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen
Verunreinigung anerkannt werden

Abgeschlossen am 5. Mai 1977

In Kraft getreten am 18. November 1977

Überzeugt von der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen der Genferseegewässer durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen,

im Bestreben, die gegenseitige Hilfe bei schweren Unfällen oder Katastrophen zu erleichtern und die Entsendung von Fachleuten und Hilfsmaterial zu beschleunigen, einigen sich der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik für die Einsätze, welche diese Bekämpfungsart notwendig macht, auf das vorliegende Abkommen.

Art. 1 Gruppe «Bekämpfung der Kohlenwasserstoffverbindungen»

Art. 2 Internationaler Einsatz

Art. 3 Einsatzregeln

Art. 4 Grenzübertritt

Art. 5 Freier Zugang zu den unfallbetroffenen Gegenden

Art. 6 Einsatz auf dem Luftweg

Art. 7 Allgemeine Einsatzleitung

Art. 8 Ende des Einsatzes

Art. 9 Beistandskosten

Art. 10 Verantwortlichkeit bei Unfällen oder Schäden

Art. 11 Inkrafttreten und Kündigung

Für den Schweizerischen Für die Regierung der

Bundesrat: Französischen Republik:

Emanuel Diez Claude Lebel


AS 1977 2204


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen