0.814.281.1
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über den Einsatz der mit der
Bekämpfung unfallbedingter Gewässerverunreinigung durch
Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende
Substanzen betrauten Organe, welche als solche im Rahmen des schweizerisch—französischen Abkommens vom 16. November 1962
betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen
Verunreinigung anerkannt werden
Abgeschlossen am 5. Mai 1977
In Kraft getreten am 18. November 1977
Überzeugt von der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen der Genferseegewässer durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen,
im Bestreben, die gegenseitige Hilfe bei schweren Unfällen oder Katastrophen zu erleichtern und die Entsendung von Fachleuten und Hilfsmaterial zu beschleunigen, einigen sich der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik für die Einsätze, welche diese Bekämpfungsart notwendig macht, auf das vorliegende Abkommen.
Art. 2 Internationaler Einsatz
Art. 3 Einsatzregeln
Art. 4 Grenzübertritt
Art. 5 Freier Zugang zu den unfallbetroffenen Gegenden
Art. 6 Einsatz auf dem Luftweg
Art. 7 Allgemeine Einsatzleitung
Art. 8 Ende des Einsatzes
Art. 9 Beistandskosten
Art. 10 Verantwortlichkeit bei Unfällen oder Schäden
Art. 11 Inkrafttreten und Kündigung
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Für den Schweizerischen Für die Regierung der |
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Bundesrat: Französischen Republik: |
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Emanuel Diez Claude Lebel |
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.