Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.814.06

Übersetzung1

Übereinkommen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen

Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 19962
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997

(Stand am 19. Februar 2013)

Die Parteien dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,

in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19453, der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,

in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,

eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen)

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Benachrichtigung

Art. 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP

Art. 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP

Art. 6 Endgültige Entscheidung

Art. 7 Beurteilung nach Projektdurchführung

Art. 8 Bi- und multilaterale Zusammenarbeit

Art. 9 Forschungsprogramme

Art. 10 Status der Anhänge

Art. 11 Konferenzen der Parteien

Art. 12 Stimmrecht

Art. 13 Sekretariat

Art. 14 Änderungen des Übereinkommens

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

Art. 16 Unterzeichnung

Art. 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 18 Inkrafttreten

Art. 19 Rücktritt

Art. 20 Verbindlicher Wortlaut

Anhang I
- Liste der Projekte

Anhang II
- Inhalt der Dokumentation zur UVP

Anhang III
- Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I aufg...

Anhang IV
- Untersuchungsverfahren

Anhang V
- Beurteilung nach Projektdurchführung

Anhang VI
- Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit

Anhang VII
- Schiedsverfahren
- Geltungsbereich am 20. Mai 2010


 AS 2003 4093; BBl 1995 IV 397


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 2003 4091
3 SR 0.120


Stand am 20. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen