Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.814.021

Übersetzung1

Montrealer Protokoll
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen2

Abgeschlossen in Montreal am 16. September 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19883
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Dezember 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1989

(Stand am 22. Juli 2009)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht4,

eingedenk ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Massnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden,

in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat,

im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,

im Bewusstsein, dass Massnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,

entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,

in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer an diesen Stoffen notwendig sind,

im Hinblick auf die Vorsorgemassnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,

angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Regelungsmassnahmen

Art. 2A FCKW

Art. 2B Halone

Art. 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen

Art. 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

Art. 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer

Art. 6 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen

Art. 7 Datenberichterstattung

Art. 8 Nichteinhaltung

Art. 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch

Art. 10 Technische Unterstützung

Art. 11 Tagungen der Vertragsparteien

Art. 12 Sekretariat

Art. 13 Finanzielle Bestimmungen

Art. 14 Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen

Art. 15 Unterzeichnung

Art. 16 Inkrafttreten

Art. 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Art. 18 Vorbehalte

Art. 19 Rücktritt

Art. 20 Verbindliche Wortlaute

Anlage A Geregelte Stoffe
Anlagen B und C
Anlage D Liste der Erzeugnisse, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten Geltungsbereich am 22. Juli 2009

 AS 1989 477; BBl 1988 II 941


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Siehe auch die Änd. vom 29. Juni 1990 (SR 0.814.021.1), vom 25. Nov. 1992 (SR 0.814.021.2), vom 17 Sept. 1997 (SR 0.814.021.3) und vom 3 Dez. 1999 (SR 0.814.021.4), welche nur im Verhältnis zu jenen Staaten gelten, die ihnen beigetreten sind.
3 AS 1989 476
4 SR 0.814.02


Stand am 22. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen