0.814.021
Übersetzung1
Montrealer Protokoll
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen2
Abgeschlossen in Montreal am 16. September 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19883
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Dezember 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1989
(Stand am 22. Juli 2009)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht4,
eingedenk ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Massnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden,
in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat,
im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,
im Bewusstsein, dass Massnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,
entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,
in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer an diesen Stoffen notwendig sind,
im Hinblick auf die Vorsorgemassnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,
angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 2 Regelungsmassnahmen
Art. 2A FCKW
Art. 2B Halone
Art. 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen
Art. 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien
Art. 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer
Art. 6 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen
Art. 7 Datenberichterstattung
Art. 8 Nichteinhaltung
Art. 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch
Art. 10 Technische Unterstützung
Art. 11 Tagungen der Vertragsparteien
Art. 12 Sekretariat
Art. 13 Finanzielle Bestimmungen
Art. 14 Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen
Art. 15 Unterzeichnung
Art. 16 Inkrafttreten
Art. 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
Art. 18 Vorbehalte
Art. 19 Rücktritt
Art. 20 Verbindliche Wortlaute
Anlage A Geregelte Stoffe
Anlagen B und C
Anlage D Liste der Erzeugnisse, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten Geltungsbereich am 22. Juli 2009
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Siehe auch die Änd. vom 29. Juni 1990 (SR 0.814.021.1), vom 25. Nov. 1992 (SR 0.814.021.2), vom 17 Sept. 1997 (SR 0.814.021.3) und vom 3 Dez. 1999 (SR 0.814.021.4), welche nur im Verhältnis zu jenen Staaten gelten, die ihnen beigetreten sind.
3 AS 1989 476
4 SR 0.814.02