< Art. 1 Begriffsbestimmungen
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Art. 2 Regelungsmassnahmen
1. 1
2. 2
3.–4. 3
5. Jede Vertragspartei, deren berechneter Umfang der Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 1986 unter 25 Kilotonnen lag, kann zum Zweck der industriellen Rationalisierung eine über die in den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten Grenzen hinausgehende Produktion auf jede andere Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen Vertragspartei erhalten, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien die in diesem Artikel festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Jede Übertragung solchen Produktion wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung notifiziert.
6. Jede nicht von Artikel 5 erfasste Vertragspartei, die vor dem 16. September 1987 mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung geregelter Stoffe begonnen oder den Auftrag dafür erteilt und vor dem 1. Januar 1987 innerstaatliche Rechtsvorschriften dafür verabschiedet hat, kann die Produktion aus solchen Anlagen zu ihrer Produktion von 1986 hinzufügen, um den berechneten Umfang ihrer Produktion für 1986 zu bestimmen, vorausgesetzt, dass diese Anlagen bis zum 31. Dezember 1990 fertig gestellt sind und die Produktion den jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs dieser Vertragspartei an geregelten Stoffen nicht über 0,5 kg pro Kopf steigen lässt.
7. Jede Übertragung von Produktion nach Absatz 5 oder jede Hinzufügung von Produktion nach Absatz 6 wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Hinzufügung notifiziert.
- 8. a)
- Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Übereinkommens sind, können vereinbaren, dass sie ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs aufgrund dieses Artikels gemeinsam erfüllen werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang ihres zusammengefassten Verbrauchs den in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;
- b)
- die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung unterrichten das Sekretariat vor dem Tag der Verminderung des Verbrauchs, die Gegenstand der Vereinbarung ist, über die Bedingungen der Vereinbarung;
- c)
- eine solche Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und die betreffende Organisation Vertragsparteien des Protokolls sind und dem Sekretariat die Art der Durchführung notifiziert haben.
- 9. a)
- Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 können die Vertragsparteien beschliessen,
- i)
- ob Anpassungen der Ozonabbaupotentiale in Anlage A vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche, und
- ii)
- ob weitere Anpassungen und Verminderungen der Produktion oder des Verbrauchs der geregelten Stoffe gegenüber dem Umfang von 1986 vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welcher Rahmen, welche Höhe und welcher Zeitplan für solche Anpassungen und Verminderungen gelten sollen;
- b)
- Vorschläge zu solchen Anpassungen werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden, vom Sekretariat übermittelt;
- c)
- bei solchen Beschlüssen bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden als letztes Mittel solche Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, die mindestens 50 Prozent des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt;
- d)
- die Beschlüsse, die für alle Vertragsparteien bindend sind, werden umgehend vom Depositar den Vertragsparteien mitgeteilt. Sofern in den Beschlüssen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung durch den Depositar in Kraft.
- 10. a)
- Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 9 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren können die Vertragsparteien beschliessen,
- i)
- ob irgendwelche Stoffe und gegebenenfalls welche Stoffe in eine Anlage des Protokolls aufgenommen oder in einer Anlage gestrichen werden sollen,
- ii)
- welches Verfahren, welcher Rahmen und welcher Zeitplan für Regelungsmassnahmen für diese Stoffe gelten sollen;
- b)
- jeder solche Beschluss tritt in Kraft, sofern er mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen worden ist.
11. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jede Vertragspartei strengere Massnahmen als in diesem Artikel vorgeschrieben treffen.