< Art. 18 Vorbehalte
> Art. 20 Verbindliche Wortlaute
Art. 19 Rücktritt
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Übereinkommens über den Rücktritt Anwendung, ausser in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien. Jede dieser Vertragsparteien kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 Absätze 1–4 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Stand am 1. März 2012
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