Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Regelungsmassnahmen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.
Bedeutet «Übereinkommen» das am 22. März 19851 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht.
2.
Bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt.
3.
Bedeutet «Sekretariat» das Sekretariat des Übereinkommens.
4.
Bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung der aufgeführten Stoffe enthalten sind.
5.
Bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist.
6.
Bedeutet «Verbrauch» die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren.
7.
Bedeutet «berechneter Umfang» der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang.
8.
Bedeutet «industrielle Rationalisierung» die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschliessungen zu reagieren.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen