0.812.121.02
Übersetzung1
Übereinkommen
über psychotrope Stoffe
Abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19952
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 22. April 1996
Inkrafttreten für die Schweiz am 21. Juli 1996
(Stand am 17. April 2007)
Präambel
Die Vertragsparteien
In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;
entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;
in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;
in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte;
in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;
überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist, um diese Zwecke zu erreichen;
kommen wie folgt überein:
Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe
Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
Art. 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich
Art. 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
Art. 6 Besondere Verwaltungsstelle
Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe
Art. 8 Lizenzen
Art. 9 Ärztliche Verordnungen
Art. 10 Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften
Art. 11 Eintragungen
Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel
Art. 13 Verbote und Beschränkungen von Aus— und Einfuhr
Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr
Art. 15 Inspektionen
Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte
Art. 17 Aufgaben der Kommission
Art. 18 Berichte des Organs
Art. 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
Art. 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe
Art. 21 Bekämpfung des unerlaubten Handels
Art. 22 Strafbestimmungen
Art. 23 Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen
Art. 24 Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten
Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
Art. 26 Inkrafttreten
Art. 27 Territoriale Anwendung
Art. 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens
Art. 29 Kündigung
Art. 30 Änderungen
Art. 31 Streitigkeiten
Art. 32 Vorbehalte
Art. 33 Notifikationen
Anhang
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1996 1751