Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.812.121.02

Übersetzung1

Übereinkommen
über psychotrope Stoffe

Abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19952
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 22. April 1996
Inkrafttreten für die Schweiz am 21. Juli 1996

(Stand am 17. April 2007)

Präambel

Die Vertragsparteien

In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte;

in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;

überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist, um diese Zwecke zu erreichen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1 Verzeichnis der Ausdrücke

Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe

Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

Art. 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich

Art. 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

Art. 6 Besondere Verwaltungsstelle

Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe

Art. 8 Lizenzen

Art. 9 Ärztliche Verordnungen

Art. 10 Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften

Art. 11 Eintragungen

Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel

Art. 13 Verbote und Beschränkungen von Aus— und Einfuhr

Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr

Art. 15 Inspektionen

Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte

Art. 17 Aufgaben der Kommission

Art. 18 Berichte des Organs

Art. 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen

Art. 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe

Art. 21 Bekämpfung des unerlaubten Handels

Art. 22 Strafbestimmungen

Art. 23 Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen

Art. 24 Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten

Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

Art. 26 Inkrafttreten

Art. 27 Territoriale Anwendung

Art. 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens

Art. 29 Kündigung

Art. 30 Änderungen

Art. 31 Streitigkeiten

Art. 32 Vorbehalte

Art. 33 Notifikationen

Anhang

AS 1996 1752; BBl 1994 III 1273


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1996 1751


Stand am 17. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen