Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 32 Vorbehalte

Art. 33 Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 25 erwähnten Staaten:

a)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 25;
b)
das Datum, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 26 in Kraft tritt;
c)
die Kündigungen gemäss Artikel 29 und
d)
die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 27, 28, 30 und 32.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.

Geschehen zu Wien, am einundzwanzigsten Februar tausendneunhunderteinundsiebzig in einem Exemplar in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Dieser übermittelt beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz 1 von Artikel 25 bezeichneten Staaten.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 17. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen