< Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe
> Art. 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich
Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Absätze des vorliegenden Artikels unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmassnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält, und, wenn sie mehr als einen derartigen Stoff enthält, den auf den am strengsten kontrollierten Stoff angewendeten Massnahmen.
2. Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, dass keine oder nur eine zu vernachlässigende Gefahr des Missbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch leicht anwendbare Mittel in einer zum Missbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so dass die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlass gibt, so kann die betreffende Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgenommen werden.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt sind, so kann sie beschliessen, die Zubereitungen in ihrem Staat oder in einer ihrer Regionen von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien; die Zubereitung bleibt jedoch den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen unterstellt:
- a)
- Artikel 8 (Lizenzen), was die Herstellung anbelangt;
- b)
- Artikel 11 (Eintragungen), was die befreiten Zubereitungen anbelangt;
- c)
- Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren);
- d)
- Artikel 15 (Inspektion), was die Herstellung anbelangt;
- e)
- Artikel 16 (von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte), was die befreiten Präparate anbelangt; und
- f)
- Artikel 22 (Strafbestimmungen), in dem zur Unterdrückung von Widerhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente erforderlichen Ausmass.
Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär alle derartigen Beschlüsse sowie Namen und Zusammensetzung der befreiten Zubereitung und die Kontrollmassnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den andern Vertragsparteien, der Weitgesundheitsorganisation und dem Organ.
4. Ist eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben über eine nach Absatz 3 befreite Zubereitung, die nach ihrer Ansicht die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie diese dem Generalsekretär und stellt ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zur Verfügung. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation gibt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Umstände bekannt, begleitet von einer Empfehlung über die Kontrollmassnahmen, von denen die Zubereitung gegebenenfalls nicht länger ausgenommen werden sollte. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich betrachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und andern Umstände beschliessen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitungen von einzelnen oder allen Kontrollmassnahmen aufzuheben. Der Generalsekretär teilt jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Absatzes allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ mit. Alle Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um innerhalb von 180 Tagen nach Erlass der Mitteilung des Generalsekretärs die Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmassnahmen aufzuheben.