Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens
> Art. 30 Änderungen

Art. 29 Kündigung

1. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

2. Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tage, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.

3. Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 notifizierten Kündigungen die in Absatz 1 des Artikels 26 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.


Stand am 17. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen