Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 18 Berichte des Organs
> Art. 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe

Art. 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
1.
a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von den Regierungen oder von Organen der Vereinten Nationen mitgeteilten Auskünfte Grund zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil ein Staat oder eine Region dessen Bestimmungen nicht durchführt, so ist es berechtigt, bei der Regierung des betreffenden Staates oder der Region Erklärungen einzuholen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Absatz c zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung als vertraulich.
b)
Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstabe a vorgegangen ist, und, wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
c)
Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a keine zufrieden stellenden Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen.

2. Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Buchstabe c des Absatzes 1 auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es diese Massnahme als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Ausfuhr von psychotropen Stoffen nach diesem Staate oder der betreffenden Region oder die Einfuhr von psychotropen Stoffen aus dem betreffenden Staate oder der Region oder gleichzeitig Aus— und Einfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder dieser Region als zufrieden stellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.

3. Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

4. Wurde ein aufgrund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

5. Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine ihn unmittelbar interessierende Frage aufgrund dieses Artikels behandelt wird.

6. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

7. Die Bestimmungen der oben aufgeführten Absätze finden auch Anwendung, wenn das Organ Grund zur Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Absatz 7 des Artikels 2 gefassten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.


Stand am 17. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen