Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe

Art. 1 Verzeichnis der Ausdrücke

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung:

a)
Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts— und Sozialrat der Vereinten Nationen.
b)
Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
c)
Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das aufgrund des Einheits—Übereinkommens von 19611 über die Betäubungsmittel eingesetzte internationale Betäubungsmittel—Kontrollorgan.
d)
Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
e)
Der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff.
f)
Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet:
i)
eine Lösung oder Mischung – ungeachtet ihres Aggregatzustandes –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
ii)
einen oder mehrere in Einnahme—Einheiten unterteilte psychotrope Stoffe.
g)
Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die entsprechend nummerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe, die aufgrund von Artikel 2 jeweils abgeändert werden können.
h)
Die Ausdrücke «Ausfuhr» und «Einfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen andern Staat.
i)
Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Dieser Ausdruck umfasst auch die Herstellung von Zubereitungen, die nicht aufgrund ärztlicher Verschreibung in Apotheken angefertigt werden.
j)
Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die gegen dieses Übereinkommen verstossende Herstellung psychotroper Stoffe oder den dagegen verstossenden Verkehr mit solchen.
k)
Der Ausdruck «Region» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der nach Artikel 28 für die Zwecke dieses Übereinkommens als gesonderte Einheit behandelt wird.
l)
Der Ausdruck «Räumlichkeiten» bezeichnet Gebäude, Gebäudeteile sowie das zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen gehörende Grundstück.


Stand am 17. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen