0.811.21
Übersetzung1
Europäisches Übereinkommen
über die Ausbildung und den Unterricht
von Krankenschwestern
Abgeschlossen in Strassburg am 25. Oktober 1967
Unterzeichnet von der Schweiz am 25. September 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19702
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970
(Stand am 14. März 2006)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich den sozialen Fortschritt und das Wohlergehen der Bevölkerung durch angemessene Lösungen zu fördern;
in Anbetracht der im Rahmen des Rates bereits abgeschlossenen Übereinkommen, namentlich der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsübereinkommens;
in der Überzeugung, dass der Abschluss eines regionalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Ausbildung und des Unterrichts von Krankenschwestern den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Befähigung der Krankenschwestern sichern kann, durch die ihnen ermöglicht wird, sich auf dem Gebiet der andern Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Anhang I Mindestanforderungen für die Ausbildung und den Unterricht
von Krankenschwestern Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Kapitel V
Anhang II Empfehlungen Geltungsbereich am 14. Dezember 2005 Vorbehalte und Erklärungen
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 2 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209)